Seitenbereiche

Bei uns sind Sie in guten Händen!

Inhalt

Der wirtschaftliche Arbeitgeber

Lohnsteuerabzugspflicht im Inbound-Fall

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Im internationalen Steuerrecht bzw. im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung ausländischer Unternehmen an inländische Tochtergesellschaften hat die Finanzverwaltung den Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers geprägt. Als wirtschaftlicher Arbeitgeber wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, „die die Vergütung für die ihr geleistete unselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt“ (Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 12.11.2014, IV B 2 - S 1300/08/10027 Rz. 98 ff.) Wirtschaftlicher Arbeitgeber kann danach jede inländische Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens sein. Die ausländische Muttergesellschaft ist hingegen der zivilrechtliche Arbeitgeber.

Besteuerungsrecht

Nach Auffassung der Finanzverwaltung obliegt das Besteuerungsrecht in sogenannten Inbound-Fällen (inländische Tochtergesellschaft mit ausländischer Muttergesellschaft) dem deutschen Staat. Die inländische Tochtergesellschaft ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

3-Monats-Frist

Die gezahlten Arbeitsentgelte einer Inland-Tochter sind grundsätzlich unabhängig von der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts eines jeden entsandten Arbeitnehmers in Deutschland zu versteuern. Eine Vereinfachungsregelung gilt jedoch bei einer Arbeitnehmerentsendung von nicht mehr als 3 Monaten. In solchen Fällen „spricht eine widerlegbare Anscheinsvermutung dafür, dass das aufnehmende Unternehmen mangels Einbindung des Arbeitgebers nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist“ (BMF vom 12.11.2014, Vereinfachungsregelung Tz. 4.3.3.2 Rz. 112).

Stand: 28. April 2016

Bild: Traumbild - Fotolia.com

Wir über uns

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Zürner & Collegen - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München (Maxvorstadt).  Die Betreuung Ihrer Anliegen sowie die Kommunikation erfolgen bei uns in deutscher, italienischer oder englischer Sprache. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Haben Sie noch Fragen?

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.