Seitenbereiche

Bei uns sind Sie in guten Händen!

Inhalt

Persönliche Steuerfreibeträge in internationalen Erbfällen

Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht

Erwerber mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben bei beschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht grundsätzlich Anspruch auf dieselben Freibeträge wie Erwerber mit Sitz im Inland (Deutschland). Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.6.2016 (Az. RS C- 479/14 Rs. Hünnebeck) entschieden.

Bisherige Regelung

Bislang wurde beschränkt steuerpflichtigen Erwerbern zur Erlangung der gleichen Freibeträge ein Optionsrecht auf unbeschränkte Steuerpflicht eingeräumt. Dieses Optionsrecht hat der EuGH im o. g. Urteil für unionsrechtswidrig erklärt. Diese Regelung ist daher in Erb- und Schenkungsfällen mit ausländischem Erblasser/Schenker und Erwerber, die nach dem 24.6.2017 entstehen, nicht mehr anzuwenden.

Neue besondere Freibetragsregelung

Mit Inkrafttreten des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes ist an Stelle dieses Optionsrechts eine besondere Freibetragsregelung getreten (§ 16 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Die besondere Freibetragsregelung unterscheidet sich von der allgemeinen Regelung für unbeschränkt Steuerpflichtige dadurch, dass der jeweilige persönliche Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert wird. Der Teilbetrag errechnet sich aus dem Verhältnis des in Deutschland steuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamterwerb. Damit wird beschränkt Steuerpflichtigen künftig nur ein auf das in Deutschland steuerpflichtige Inlandsvermögen entfallender anteiliger persönlicher Freibetrag gewährt.

Stand: 26. September 2017

Bild: S.Kobold - Fotolia.com

Wir über uns

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Zürner & Collegen - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München (Maxvorstadt).  Die Betreuung Ihrer Anliegen sowie die Kommunikation erfolgen bei uns in deutscher, italienischer oder englischer Sprache. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Haben Sie noch Fragen?

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.